C.I.7 der Berufungsbegründung). Die vorinstanzliche Beurteilung der Aussagen der Bauherren F.________, G.________, M.________ und C.________ als glaubhaft teilt auch die Kammer und es kann vollumfänglich auf die Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden (vgl. pag. 2106 ff., S. 14 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Insbesondere zeugen nebst weiterer, von der Vorinstanz anschaulich aufgezeigter Realkennzeichen die Übereinstimmungen in den sachlich und unaufgeregt wirkenden Aussagen der Bauherren F.________, G.________ und M.________ sowie derjenigen von C.__