20 unbesehen darauf abgestellt werden kann. Auch die Kammer teilt die Auffassung, dass die Aussagen sehr detailkarg, mager, berechnend und zielgerichtet sind. Der vorinstanzlich festgestellte Hang des Beschuldigten, die Schuld unter Ausklammerung eigener Verfehlungen bei anderen, vorliegend insbesondere der R.________(Bank), zu suchen, ist auch der Kammer aufgefallen und fand in der Berufungsbegründung seinen Fortgang (vgl. z.B. 2478 ff., Ziff. C.I.7 der Berufungsbegründung).