9.2.2 Die Kammer hält die allgemeine Analyse und Würdigung der Aussagen durch die Vorinstanz – in Vorgehen, Begründung und im Ergebnis – für überzeugend und vollständig. Der Würdigung der Vorinstanz ist zunächst, was die Beurteilung des Aussageverhaltens des Beschuldigten anbelangt, vollumfänglich zuzustimmen. Insbesondere zeigen die sorgfältig aufgezeigten Widersprüche in den Aussagen oder gar als Lügen entlarvten Angaben klar auf, dass die Darstellungen des Beschuldigten zur Sache nicht von grosser Zuverlässigkeit sind bzw. zumindest nicht