Y.________ war bei der R.________(Bank) der Kundenberater der I.________GmbH und wurde am 24.11.2014 von der Staatsanwaltschaft als Zeuge zur Sache befragt (pag. 309 ff.). Die Aussagen von Y.________ erachtet das Gericht zwar grundsätzlich als glaubhaft, da keine Gründe für eine Falschbelastung ersichtlich sind. Trotzdem sind seine Aussagen mit Vorsicht zu werten, zumal sie wohl durch gewisse Eigeninteressen gesteuert sind. Y.________ war bewusst, dass auch die R.________(Bank) und er Sachen gemacht hat, die im Nachhinein wohl als etwas fragwürdig erscheinen, zumindest erweckten seine Aussagen diesen Eindruck (vgl. bezeichnend dafür pag.