Die Aussagen von X.________ sind sodann mittels Verfügungen und Aktennotizen (vgl. z.B. pag. 241 ff. und pag. 249) belegt. Der Steuerverwaltung bzw. X.________ dürfte jedoch ebenfalls aufgefallen sein, dass eine etwas genauere Prüfung im vorliegenden Fall angebracht gewesen wäre. So können die Aussagen von X.________ teilweise als vorsichtig und zurückhaltend bezeichnet werden (vgl. z.B. pag. 228 Z. 246 ff., pag. 229 Z. 300 ff.), was bei der Beweiswürdigung entsprechend zu berücksichtigen ist, jedoch nichts an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen ändert.