Schliesslich hat die Vorinstanz die Aussagen weiterer Personen wie folgt analysiert und beurteilt (pag. 2108 f., S. 16 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): X.________, Teamleiter Veranlagungen der kantonalen Steuerverwaltung, Kreis Emmental- Oberaargau, wurde am 03.12.2013 zum vorliegenden Sachverhalt als Auskunftsperson polizeilich einvernommen (pag. 221 ff.). Auch bei X.________ sind keine Gründe ersichtlich, weshalb er den Beschuldigten absichtlich hätte falsch belasten sollen. Zwischen ihm und dem Beschuldigten herrschte eine rein geschäftliche Beziehung. Die Aussagen von X.