Die Gipserarbeiten seien nicht ausgeführt worden, im Sanitärbereich sowie bei den Bodenbelägen seien ebenfalls keine Fortschritte erzielt worden. Die elementar wichtigen Arbeiten hätten keinen Fortschritt gezeitigt, obwohl bis zu diesem Zeitpunkt alles ausgewählt und vereinbart gewesen sei (pag. 677 Z. 145-152; vgl. auch pag. 1981 Z. 36-40). Die Aussagen von C.________ sind im zentralen Handlungsablauf konstant und widerspruchsfrei und werden des Weiteren mit diversen Unterlagen (vgl. Beilagen Strafanzeige, insbesondere Schreiben vom 29.05.2012 und 09.07.2012 an die I.________GmbH) belegt.