Auch in den Aussagen von C.________ lassen sich – wie bereits erwähnt – Parallelen zu den Aussagen der Bauherren F.________, G.________ und M.________ finden. Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten (vgl. pag. 1012 Z. 852-863) entsteht deshalb auch nicht der Eindruck, dass sich die Bauherren abgesprochen hätten, war doch C.________ nicht in die Überbauung J.________ (Ortschaft) involviert und hat auch nicht die Rechtsberatung durch Fürsprecher AE.________ in Anspruch genommen (vgl. pag. 804 f.). C.________ schilderte anlässlich seiner Einvernahmen übereinstimmend mit den genannten Bauherren, dass der Beschuldigte, zum Zeitpunkt, als es zu Verzögerungen