1977 Z. 36-38). Diese Aussagen der Privatkläger werden denn auch von Handwerkern bestätigt. So führte beispielsweise AA.________ der Firma AB.________ (Holzbau), welcher im vorliegenden Verfahren keine eigenen Interessen wahrt und als glaubwürdig bezeichnet werden kann, in seinem Schreiben vom 14.07.2013 aus, dass die Aufrechterhaltung des Kontakts mit dem Beschuldigten sich je länger je schwieriger gestaltet habe und der Beschuldigte auf seinem Mobiltelefon die Anrufe sehr oft nicht entgegen genommen habe (pag. 205 ff.). AC.________, Inhaber der Firma AD.