Vor allem aber spricht für die Glaubwürdigkeit der Privatkläger, dass sich in den Aussagen der Bauherren F.________, G.________ und M.________ diverse Parallelen und Übereinstimmungen befinden, genauso zu den Aussagen von C.________ (vgl. dazu nachfolgend). So sagten die Bauherren übereinstimmend aus, dass es während der Bauphase, insbesondere zum Zeitpunkt, als das Haus sich im Rohbau befunden habe, Verzögerungen gegeben habe und die Bauprojekte nicht rechtzeitig hätten abgeschlossen werden können (M.________: pag. 1985 Z. 151-157; F.________: pag. 855 Z. 124-127; G.________: pag. 887 Z. 61-76 und pag. 1977 Z. 10-12).