Zur Zuverlässigkeit der Aussagen der Bauherren hat die Vorinstanz weiter Folgendes ausgeführt (pag. 2107 f., S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Alle Privatkläger schilderten anlässlich ihrer Einvernahmen detailliert, konstant, nachvollziehbar, anschaulich und wirklichkeitsnah das im Zusammenhang mit der I.________GmbH Vorgefallene, insbesondere die Phasen vor, während und nach dem Bau bzw. nach Einstellung der Bauarbeiten. Es fehlen Phantasiesignale wie Über- und Untertreibungen sowie Verlegenheit. In ihren Aussagen finden sich auch keine speziellen Widersprüche, die sich nicht durch Zeitablauf erklären lassen würden.