Demgegenüber erachtete die Vorinstanz die Aussagen der Privatkläger (Bauherren) insgesamt als glaubhaft. Sie, die Vorinstanz, habe einen guten Eindruck von ihnen erhalten und die Aussagen seien trotz Betroffenheit, Verärgerung und grosser Belastung sachbezogen, zurückhaltend und nicht unnötig belastend ausgefallen (pag. 2106, S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zur Zuverlässigkeit der Aussagen der Bauherren hat die Vorinstanz weiter Folgendes ausgeführt (pag.