zu, dass er die Erklärung unterschrieben habe. Es handle sich um seine Unterschrift auf der Erklärung (pag. 2007 Z. 1-4). Die aufgeführten Beispiele zeigen deutlich, dass der Beschuldigte es mit der Wahrheit nicht immer so genau genommen hat und dass er eben immer nur so viel zugegeben hat, wie man ihm gerade nachweisen konnte, mehr aber auch nicht.