• Sodann wollte der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 19.09.2014 zunächst nichts von einer GU-Vereinbarung mit der Z.________(Bank), mit welcher er betreffend die Liegenschaft M.________ die Tätigkeit eines Treuhänders übernommen hat, wissen (pag. 369 Z. 782-789). Anlässlich dieser Einvernahme befand sich die entsprechende Vereinbarung noch nicht in den Akten. Sie wurde erst am 19.02.2015 von M.________ der Staatsanwaltschaft per E-Mail übermittelt (vgl. pag. 1016/1 f.). An der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte dann auf Vorhalt der Erklärung der Z.________(Bank) vom 15.11.2011 (pag. 1016/2) zu, dass er die Erklärung unterschrieben habe.