• Weiter sagte der Beschuldigte aus, dass ihm das von M.________ erstellte Übergabeprotokoll „Abnahme des Bauwerks/Bezugsbereitschaft“ vom 20.07.2012 nicht bekannt sei. Er habe das genannte Dokument auch nicht unterzeichnet (pag. 999 Z. 224-235, pag. 1000 Z. 263-285). Auf dem anlässlich der Hauptverhandlung noch von M.________ zu den Akten gereichten Protokoll mit der Bezeichnung „Abnahme des Bauwerks/Bezugsbereitschaft“ ist jedoch eindeutig die Unterschrift des Beschuldigten erkennbar (vgl. pag. 2044 ff.).