• So sagte der Beschuldigte z.B. aus, dass er im Jahre 2012 zu Gunsten der GmbH auf Lohnbezüge verzichtet habe (pag. 1011 Z. 807-810). Dies erweist sich jedoch mit Blick auf die Lohnausweise 2011 und 2012 als nicht zutreffend (pag. 2036 f.). Der Nettolohn gemäss Lohnausweis 2012 (rund CHF 8’331.00 monatlich) entspricht etwa jenem des Jahres 2011 (rund CHF 8‘057.00 pro Monat zzgl. Spesen). Auf Vorhalt dieses Umstands erklärte der Beschuldigte, dass man wohl weniger rausgenommen habe, es in der Buchhaltung jedoch so verbucht habe (pag. 2001 Z. 8-17). Diese Aussage ist jedoch als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren;