Des Weiteren sind in den Aussagen des Beschuldigten diverse Widersprüche auszumachen. Beispielsweise sagte der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 05.06.2013 aus, dass die Rechnungen der Subunternehmer bis zum Konkurs im August 2012 jeweils termingerecht bezahlt worden seien (pag. 337 Z. 119-123), widersprach dem jedoch in der Einvernahme vom 22.08.2013, als er bestätigte, dass die I.________GmbH im September 2011 diversen Subunternehmern bereits Zahlungen von Leistungen aus früheren Bauprojekten schuldig geblieben sei (pag. 997 Z. 106-114).