Allgemein kann gesagt werden, dass der Beschuldigte jeweils gerade so viel zugegeben hat, wie man ihm gerade vorhalten konnte und belegt war – mehr jedoch nicht. Häufig flüchtete der Beschuldigte denn auch ins „Sich-dumm- stellen“ oder ins „Nichtwissen“ oder er wich der gestellten Frage aus, indem er „fehlende Erinnerung“ geltend machte. Der Beschuldigte stellte bei mehreren Sachverhalten oder Vorhalten deren Richtigkeit in Frage, ohne indessen für seine Behauptungen Argumente vorzutragen oder seinen Einwand zu