unten). 9.2 Allgemeine Aussagenwürdigung 9.2.1 Die Vorinstanz erachtete die Aussagen des Beschuldigten insgesamt als wenig glaubhaft, und schloss daraus, dass darauf nicht oder nur mit Vorsicht abgestellt werden könne (pag. 2106, S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Folgende Gründe veranlassten sie zu dieser Einschätzung (pag. 2104 ff., S. 12 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte wurde im Laufe des Verfahrens mehrmals befragt. Allgemein kann gesagt werden, dass der Beschuldigte jeweils gerade so viel zugegeben hat, wie man ihm gerade vorhalten konnte und belegt war – mehr jedoch nicht.