Der nachfolgende Aufbau der Beweiswürdigung lehnt an denjenigen der Vorinstanz an, der sich seinerseits an der Chronologie der Geschehnisse orientiert. Dabei werden – nach allgemeinen Ausführungen zu den Aussagen der Beteiligten (E. 9.2 unten) sowie zur I.________GmbH und deren Geschäftstätigkeit (E. 9.3 unten) – zu den jeweiligen Sachverhaltsabschnitten der unbestrittene und bestrittene Sachverhalt umschrieben, gefolgt von der Würdigung der Kammer unter Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Parteien und den Erwägungen der Vorinstanz und zuletzt wird der als erwiesen erachtete Sachverhalt wiedergegeben (E. 9.4 ff. unten).