Während W.________, der vormalige Geschäftsführer und Inhaber der V.________GmbH (Treuhänderin), welche die Buchhaltung der I.________GmbH führte, als Bruder des Beschuldigten von seinem Zeugnisverweigerungsrecht gemäss Art. 168 Abs. 1 Bst. d StPO Gebrauch machte (vgl. pag. 307 f.), liegen der Kammer die Aussageprotokolle folgender weiterer Beteiligter vor: