Darüber hinaus sind die Aussagen der Beteiligten von Bedeutung. Dies gilt zunächst für die Aussagen des Beschuldigten, welcher zu den Vorwürfen mehrmals befragt wurde, so in den polizeilichen Befragungen vom 27. Februar 2013 (pag. 707 ff.), vom 5. Juni 2013 (pag. 334 ff.), vom 10. Juni 2013 (pag. 717 ff.) und vom 20. Juni 2013 (pag. 861 ff. und pag. 926 ff.), in den delegierten Einvernahmen vom 22. August 2013 (pag. 993 ff.), in der Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft vom 19. September 2014 (pag. 348 ff.) sowie in derjenigen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 15. bis 17. September 2015 (pag. 1991 ff.). Während W.___