werden, die er seit 2008 getätigt haben soll. Zudem wurde die vorgeworfene Abweichung des in der Bilanz 2008 angegeben Wertes der «kurzfristigen Anlagen» von dem effektiven Wert dem Beschuldigten in den Einvernahmen vorgehalten und er nahm dazu Stellung (Einvernahme vom 19. September 2014, pag. 352 Z. 136–160). Daraus folgt, dass dem Beschuldigten und auch seiner Verteidigung sehr wohl bekannt war, dass die Anklage auch die Bilanz 2008 umfasste.