Unter welche Variante das Verhalten letztlich zu subsumieren ist, ist Sache des Gerichts. - In Bezug auf Ziffer 4 der Anklageschrift (pag. 1827) ist zwar tatsächlich zunächst nur die Rede von «den Bilanzen der Jahre 2009 bis 2010». Noch im selben Satz erfolgt allerdings der diesbezüglich aufschlussreiche Hinweis, dass der effektive Wert der Anlagen «per Ende 2008 ca. USD 94‘350.55 (CHF 113‘706.56 gemäss Währungsrechner per 08.12.2008) anstatt der bilanzierten CHF 391‘000.00» entsprochen habe, womit klar wird, dass die Anklage – trotz dieser offensichtlich Ungenauigkeit – auch die Bilanz 2008 umfasst.