Der vorliegenden Anklageschrift ist das konkret vorgeworfene Verhalten, nämlich die Optionsgeschäfte, die der Beschuldigte trotz misslicher finanzieller Lage der Gesellschaft vorgenommen haben soll, in prägnanter Form zu entnehmen, womit auch evident ist, dass es nur um die Varianten der gewagten Spekulation oder des Verschleuderns von Vermögenswerten gehen konnte. Dies war dem Beschuldigten und seinem Verteidiger auch bestens bekannt und eine angemessene Ausübung der Verteidigungsrechte war gewährleistet. Unter welche Variante das Verhalten letztlich zu subsumieren ist, ist Sache des Gerichts.