165 StGB die anwendbare Gesetzesbestimmung. Dem Art. 165 Ziff. 1 StGB sind im Sinne einer Generalklausel beispielhaft aufgezählte Verhaltensweisen zu entnehmen, die als krasse Fälle wirtschaftlichen Fehlverhaltens unter dem Tatbestandselement «durch Misswirtschaft» verstanden werden.