, wurde er doch hierzu ausführlich und unter Vorhalt der entsprechenden Bankbelege von der Staatsanwaltschaft einvernommen (vgl. Einvernahme der Staatsanwaltschaft vom 19. September 2014, pag. 348 ff.). Entgegen den Vorbringen der Verteidigung ist in der Anklageschrift auch nicht die Rede davon, dass das (gesamte) Guthaben auf dem fraglichen Konto in allen