Die Tatsache, dass die Transaktionen nicht einzeln in der Anklageschrift aufgeführt wurden, stand und steht einer wirksamen Verteidigung in keiner Weise entgegen. Dem Beschuldigten war nämlich bestens bekannt, welche Teilzahlungen der Geschädigten und vor allem welche angeblich nicht zweckkonformen Verwendungen dieser Gelder Gegenstand der Anklage bilden, wurde er doch hierzu ausführlich und unter Vorhalt der entsprechenden Bankbelege von der Staatsanwaltschaft einvernommen (vgl. Einvernahme der Staatsanwaltschaft vom 19. September 2014, pag.