Die erhobenen Vorwürfe erweisen sich insbesondere auch im subjektiven Bereich als hinreichend konkretisiert: Die den Vorsatz begründenden Elemente werden – abgesehen von der Tatsache, dass es sich bei der Veruntreuung um ein Vorsatzdelikt handelt und damit die blosse Bezeichnung als «vorsätzlich» bzw. «mit Wissen und Willen» ausreichte – dadurch in genügender Weise in der Anklageschrift wiedergegeben, als dem Beschuldigten jeweils zur Last gelegt wird, er habe von der möglichen Zahlungsunfähigkeit bzw. Konkurseröffnung sowie der Überschuldung der Firma gewusst bzw. wissen müssen, ebenso davon,