StGB klar hervorgehen und der Beschuldigte ohne Weiteres erkennen konnte, welche Vorwürfe gegen ihn erhoben werden. Soweit die Verteidigung – beispielsweise in Bezug auf die angegebenen Deliktsummen (vgl. dazu E. 9.7.5 unten) – geltend macht, es würden Belege für die Darstellung der Staatsanwaltschaft fehlen, verkennt sie, dass die Anklage nur zu behaupten, nicht indessen zu beweisen hat, da für letzteres die Akten und die im Verfahren gewonnenen Erkenntnisse da sind (vgl. z.B. NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber [Hrsg.], Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 325 StPO).