Die Kammer schliesst sich der Beurteilung der Vorinstanz an, auf die vorab verwiesen wird (vgl. pag. 2100 f., S. 8 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) – insbesondere weist die Anklageschrift in hinreichender Weise Orts- und Zeitangaben auf. Ergänzend dazu ist Folgendes festzuhalten: - In Bezug auf die vorgeworfenen Veruntreuungen ist der Sachverhalt so umschrieben, dass daraus in tatsächlicher Hinsicht die Tatbestandselemente der Vermögensveruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 StGB klar hervorgehen und der Beschuldigte ohne Weiteres erkennen konnte, welche Vorwürfe gegen ihn erhoben werden.