Grundsätzlich genügt, wenn die Anklageschrift erwähnt, der Täter habe die Tat «vorsätzlich» beziehungsweise «mit Wissen und Willen» verübt (Urteil 6B_1262/2015 vom 18. April 2016 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Selbst ohne diese Wortwahl reicht schon der Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand, wenn der betreffende Tatbestand nur mit Vorsatz begangen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_204/2016 vom 8. Dezember 2016 E.1.2 mit Hinweisen). Die Kammer schliesst sich der Beurteilung der Vorinstanz an, auf die vorab verwiesen wird (vgl. pag.