13 6B_18/2017 vom 17. Mai 2017 E. 1.2). Die Anforderungen an die Umschreibung des den subjektiven Tatbestand begründenden Sachverhalts in der Anklageschrift sind nicht hoch. Grundsätzlich genügt, wenn die Anklageschrift erwähnt, der Täter habe die Tat «vorsätzlich» beziehungsweise «mit Wissen und Willen» verübt (Urteil 6B_1262/2015 vom 18. April 2016 E. 4.2.2 mit Hinweisen).