325 Abs. 1 Bst. f StPO) Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind. Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_985/2016 vom 27. Februar 2017 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts