Die Anklageschrift bestimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens und dient der Information der beschuldigten Person bzw. dem Schutz ihrer Verteidigungsrechte (Umgren- zungs- und Informationsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (BGE 143 IV 63 E. 2.1 mit Hinweisen). Dies bedingt eine zureichende, d.h. möglichst kurze, aber genaue (vgl. Art. 325 Abs. 1 Bst.