Ziffer 4 der Anklageschrift sei aber insofern ungenau, als vergessen gegangen sei, auch die Bilanz 2008 explizit zu erwähnen. Gleichwohl habe der Beschuldigte aufgrund des aufgeführten Sachverhaltes wissen können, dass die Anklage auch die Bilanz 2008 umfasse (pag. 2543). 6.2.3 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat (Art. 9 Abs. 1 StPO).