Auch was den Vorwurf der Misswirtschaft anbelange, sei dem Beschuldigten – auch ohne Nennung der Tatbestandsvariante – bestens bekannt gewesen, welche Handlungen als krasses wirtschaftliches Fehlverhalten betrachtet worden seien und er habe sich entsprechend verteidigen können (pag. 2536). Weder in Bezug auf die vorgeworfenen Veruntreuungen noch bezüglich des Vorwurfs der Misswirtschaft liege eine Verletzung des Anklageprinzips vor. Ziffer 4 der Anklageschrift sei aber insofern ungenau, als vergessen gegangen sei, auch die Bilanz 2008 explizit zu erwähnen.