In der Anklageschrift seien sämtliche Tatbestandsmerkmale der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB enthalten, der Beschuldigte habe genau gewusst, um welche Transaktionen es gehe, diese seien ihm zudem in den Einvernahmen vor der Staatsanwaltschaft vorgehalten worden und er habe sich wirksam verteidigen können (pag. 2522 ff.). Auch was den Vorwurf der Misswirtschaft anbelange, sei dem Beschuldigten – auch ohne Nennung der Tatbestandsvariante – bestens bekannt gewesen, welche Handlungen als krasses wirtschaftliches Fehlverhalten betrachtet worden seien und er habe sich entsprechend verteidigen können (pag.