A.IV.24 der Replik). Die Generalstaatsanwaltschaft führt zu diesen Vorbringen der Verteidigung aus, dass diese bereits vor erster Instanz vorgebracht worden seien und sich die Verteidigung nicht mit den korrekten Ausführungen der Erstinstanz, auf die vorab zu verweisen sei, auseinandersetze. Weiter ergänzt sie zusammengefasst, es sei sehr wohl möglich, vom gleichen Konto Veruntreuungen zulasten verschiedener Geschädigter zu begehen. In der Anklageschrift seien sämtliche Tatbestandsmerkmale der Veruntreuung gemäss Art.