C.III.28 der Berufungsbegründung). Schliesslich wird auch bezüglich des Vorwurfs der Unterlassung der Buchführung vorgebracht, die Vorinstanz habe den Vorhalt, in der Bilanz für das Geschäftsjahr 2009 nicht den richtigen Wert der Optionsanlagen bei der U.________ (Broker) angegeben zu haben, ohne Grundlage in der Anklageschrift auf das Geschäftsjahr 2008 ausgedehnt (pag. 2502, Ziff. C.IV.38 der Berufungsbegründung; pag. 2579, Ziff. A.IV.24 der Replik).