Kontokorrent für eigene Zwecke verwendet und es fänden sich zu den vorgeworfenen Sachverhalten weder Orts- noch Zeitangaben. Damit seien die Minimalanforderungen der Anklageschrift bezüglich Umgrenzungs- und Informationsfunktion nicht erfüllt und eine wirksame Verteidigung nicht möglich. Zudem fehlten in Ziff. I.1.1 bis Ziff. I.1.3 der Anklageschrift die subjektiven Tatbestandselemente – so die Bereicherungs-, die Schädigungs- und die Vorteilsabsicht – gänzlich. Aufgrund dieser mehrfachen Missachtung des Anklagegrundsatzes dürfe der Beschuldigte nicht verurteilt werden.