I.1 der Anklageschrift) dadurch verletzt, dass nirgends konkret dargelegt werde, welche einzelnen geldmässigen Transaktionen nicht korrekt gewesen seien und zu einem Schaden geführt haben sollen. Auch bleibe unklar, in welchem Umfang konkret Veruntreuungen begangen worden sein sollen, die angegebenen «Deliktsummen» seien nicht nachvollziehbar und würden keine Grundlagen in den Akten aufweisen, es sei nicht belegt, dass der Beschuldigte je einmal einen Auftrag erteilt habe, Gelder aus dem Kontokorrent für andere Zwecke zu verwenden, ebenso wenig die Annahme, der Beschuldigte hätte Gelder aus dem