6.2.2 Dagegen bringt die Verteidigung in der Berufungsbegründung und der Replik zusammengefasst vor, die Anklageschrift sei hinsichtlich der drei vorgeworfenen Veruntreuungen (Ziff. I.1 der Anklageschrift) dadurch verletzt, dass nirgends konkret dargelegt werde, welche einzelnen geldmässigen Transaktionen nicht korrekt gewesen seien und zu einem Schaden geführt haben sollen.