Für die Informationspflicht der Anklageschrift ist zentral, dass der Beschuldigte nachvollziehen kann, was ihm im Einzelnen vorgeworfen wird und sich dementsprechend verteidigen kann. Der Beschuldigte wusste vorliegend genau, was ihm vorgeworfen wird und hatte die Möglichkeit, sich dagegen zu Wehr zu setzen – wovon er ja auch Gebrauch gemacht hat. Es ist nicht ersichtlich, dass und inwiefern eine wirksame Verteidigung nicht möglich gewesen sein sollte. Folglich liegt keine Verletzung des Anklageprinzips vor.