so wird in der Anklageschrift ausgeführt, was der Beschuldigte gewusst und gewollt hat. In Ziff. I.3 sind die Beträge genau beziffert in USD und CHF, weshalb auch die Umrechnungskurse klar ersichtlich sind (vgl. dazu auch pag. 1956 f.). Auch die Deliktszeitpunkte ergeben sich klar aus der Anklageschrift, in Ziffer I.4 der Anklageschrift insbesondere aus dem umschriebenen Sachverhalt (vgl. auch pag. 1956). Für die Informationspflicht der Anklageschrift ist zentral, dass der Beschuldigte nachvollziehen kann, was ihm im Einzelnen vorgeworfen wird und sich dementsprechend verteidigen kann.