11 6.2 Anklagegrundsatz 6.2.1 Die Vorinstanz verneinte eine Verletzung des Anklageprinzips im Wesentlichen mit folgender Begründung (pag. 2100 f., S. 8 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die vorliegend zu beurteilenden Sachverhalte erstrecken sich über mehrere Jahre und wurden in der Anklageschrift kurz und prägnant dargestellt. Es finden sich bei allen vorgeworfenen Sachverhalten Orts- und Zeitangaben und die vom Beschuldigten angeblich vorgenommenen Handlungen und deren Folgen wurden präzise beschrieben. So wurde beispielsweise in AS Ziff.