gründung und ohne jede Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz, die sich in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung ausführlich damit befasste. Für die Kammer ist vorliegend aber auch kein Verstoss gegen die Untersuchungsmaxime ersichtlich, wobei sie sich für die Begründung, nebst dem bereits Ausgeführten, vollumfänglich der Beurteilung durch die Vorinstanz, auf die an dieser Stelle verwiesen wird, anschliesst (vgl. pag. 2099, S. 7 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).