Dies weil die Kammer – wie noch zu zeigen sein wird (E. 9.7.4 und E. 10.4 unten) – zum Schluss kommt, dass beim Beschuldigten bzw. bei der I.________GmbH weder Ersatzwille noch Ersatzfähigkeit vorlagen. Überdies waren zu diesem Zeitpunkt, kurz vor dem Konkurs der I.________GmbH, die dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen, mit denen er die von den Bauherren einbezahlten Gelder zweckwidrig verwendet haben soll, in den Fällen von Zivilkläger F.________ und den Zivilklägern G.________ ganz und auch bei Bauherr M.________ weitestgehend abgeschlossen (vgl. die angeklagten Deliktszeiten, pag.