SR 311.0). Die Kammer teilt vorliegend die Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft, dass die näheren Umstände des Rückzugs der R.________ (Bank) (nachfolgend: R.________(Bank)) aus der Geschäftstätigkeit mit der I.________GmbH für die vorliegende Beurteilung, insbesondere ob sich der Beschuldigte der Veruntreuung schuldig gemacht hat oder nicht, nicht von wesentlicher Bedeutung sind. Dies weil die Kammer – wie noch zu zeigen sein wird (E. 9.7.4 und E. 10.4 unten) – zum Schluss kommt, dass beim Beschuldigten bzw. bei der I.________GmbH weder Ersatzwille noch Ersatzfähigkeit vorlagen.