A.I.3 der Replik). 6.1.3 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO). Welche Umstände dies sind, ergibt sich aus den jeweils in Betracht kommenden Normen des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0).